Bereits seit dem Jahr 1997 haben die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie Tarifverträge zur Altersteilzeit abgeschlossen. Diese wurden immer an neue Bedürfnisse und neue gesetzliche Rahmenbedingungen angepasst. Mit Wegfall der Erstattungsleistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, die es bis 2009 im Fall der Wiederbesetzung eines Altersteilzeitplatzes gab, wurde der „Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ)“ geschaffen. Die Einführung der sog. Rente mit 63 im Jahr 2014 hat eine erneute Anpassung der tarifvertraglichen Regelungen zur Altersteilzeit erforderlich gemacht. Die Tarifvertragsparteien haben daher in der Tarifrunde 2015 einen modifizierten TV FlexÜ vereinbart.
Der „TV FlexÜ neu“ ist seit dem 1. April 2015 in Kraft und läuft bis zum 31. Dezember 2021. Der Tarifvertrag ermöglicht eine "verblockte" Altersteilzeit für eine Dauer von bis zu sechs Jahren, mit Zustimmung des Betriebsrats auch darüber hinaus. Weiterhin wird neben dem Blockmodell auch die Möglichkeit geboten, die Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeit kontinuierlich ("unverblocktes" Modell) oder flexibel ("gleitendes" Modell, z.B. 80:60:40:20) über die gesamte Laufzeit zu verteilen.
Durch den Tarifvertrag wird nach wie vor einem Teil der Belegschaft ein Anspruch auf Altersteilzeit gegeben. Insgesamt können danach bis zu vier Prozent der Beschäftigten eines Betriebes in Altersteilzeit gehen. Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten von mindestens zwölf Jahren. Innerhalb der vier Prozent sind unverändert besonders belastete Beschäftigte vorrangig zu behandeln. Maßstab für die besondere Belastung sind nachweisbare Kriterien wie die Arbeit in drei oder mehr Schichten, Nachtschicht oder Wechselschicht. Für diese Personengruppe sind drei Viertel des Anspruchs reserviert. Die Berücksichtigung besonders belasteter Beschäftigter konnte also innerhalb dieser Quote verstärkt werden. Den Arbeitgebern war es wichtig, dass Altersteilzeit vorrangig denjenigen zur Verfügung steht, die ihrer Arbeit nicht mehr bis zum Eintritt in die Rente nachgehen können.
Auch bei den Bedingungen der Altersteilzeit werden die besonders Belasteten begünstigt. Der besondere Anspruch beginnt frühestens mit Vollendung des 58. Lebensjahres und ermöglicht eine bis zu fünfjährige Altersteilzeit. Diese kann sowohl in einen geminderten als auch in einen unverminderten Rentenanspruch münden. Hingegen beginnt der Anspruch für die übrigen Beschäftigten frühestens mit Vollendung des 61. Lebensjahres. Er ist auf die Dauer von vier Jahren beschränkt und geht einer unverminderten Altersrente unmittelbar voran.
Beschäftigte erhalten in der Altersteilzeit zum eigentlichen Arbeitsentgelt sogenannte Aufstockungsleistungen. Der neue TV FlexÜ sieht hierfür ein einfaches und rechtssicheres Bruttoaufstockungsmodell vor. Die Tarifvertragsparteien folgen damit den Vorgaben des Gesetzgebers, der die Bruttoaufstockung bereits im Altersteilzeitgesetz geregelt hat. Dabei erhalten – unter Beibehaltung von Kostenneutralität insgesamt - Beschäftigte in den unteren Entgeltbereichen eine höhere Aufstockung als solche in den oberen. Ebenso erhalten Beschäftigte, die mindestens zu zwei Drittel des Familieneinkommens beitragen, einen höheren Aufstockungsprozentsatz.
Die Finanzierung der Altersteilzeit wurde in einem neuen Tarifvertrag Anspruchsvoraussetzungen (TV AVo) geregelt. Durch diese Konstruktion ist es den Tarifvertragsparteien gelungen, die von den Unternehmen zu bildenden Rückstellungen für Altersteilzeit zu begrenzen.