12/19/2025 11:30

Ab 1. Januar 2026 sind Arbeitgeber verpflichtet, Drittstaatsangehörige bei der Anwerbung aus dem Ausland über die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen zu informieren (§ 45c Aufenthaltsgesetz (AufenthG)). Der Arbeitgeber hat dabei auf die dem Arbeitsplatz nächstgelegene Beratungsstelle hinzuweisen. Mit der Vorschrift tritt die letzte Regelung aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft.

Das Bundesarbeitsministerium hat mitgeteilt, dass das Bewilligungsverfahren zur Einrichtung der Beratungsstellen mittlerweile abgeschlossen ist. Zuständig für das Beratungsangebot sind ab 1. Januar 2026 die Beratungsstellen „Faire Integration“. Eine Übersicht über alle Beratungsstellen finden Sie auf der Website www.faireintegration.de/beratungsstellen.

Betroffener Personenkreis

Die Informationspflicht nach § 45c AufenthG unterscheidet nicht zwischen versicherungsfreier und versicherungspflichtiger Beschäftigung. Auch Personen, die z. B. aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens in Deutschland von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, sind über das Beratungsangebot zu informieren. Die Beratungspflicht besteht immer dann, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in Deutschland hat, den Vertrag mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland schließt und die Beschäftigung in Deutschland erfolgen soll.

Form der Mitteilung

Die Mitteilung muss in Textform erfolgen. Das Bundesarbeitsministerium hat in Zusammenarbeit mit den Beratungsstellen ein Merkblatt für Arbeitgeber und Informationsvorlagen für Beschäftigte erarbeitet. Diese erhalten Sie im Anhang. Arbeitgeber können diese Vorlagen nutzen oder eigene Unterlagen verwenden. Aus unserer Sicht ist ausreichend, einen Hinweis auf die Beratungsstellen in den Arbeitsvertrag aufzunehmen oder dem Arbeitnehmer spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung eine E-Mail mit den Informationen zu senden. Die Versäumnis der Informationspflicht durch Arbeitgeber ist keine Ordnungswidrigkeit und nicht bußgeldbewährt.

VOILA_REP_ID=C125821F:0023C47D