12/05/2025

Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf einer Vierten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld (Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 4. KugBeV) übersandt. Mit dem Entwurf wird der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 27. November 2025 umgesetzt, die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf der Grundlage von § 109 Abs. 4 SGB III auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2026, zu verlängern. Bisher gilt aufgrund der Dritten Verordnung über die Bezugsdauer eine auf bis zu 24 Monate verlängerte Bezugsdauer bis zum 31. Dezember 2025.

Die von der Kurzarbeit betroffenen Betriebe, insbesondere Betriebe mit einer Bezugsdauer von zwölf Monaten und mehr, können aufgrund der Verlängerung der Bezugsdauer die Kurzarbeit in ihrem Betrieb über den 31. Dezember 2025 fortführen.

Kurzarbeitergeld ist und bleibt ein starkes Instrument zur Überbrückung konjunktureller Schwankungen - aber kein Allheilmittel für strukturelle Probleme. Strukturelle Herausforderungen lassen sich nicht mit Kurzarbeitergeld lösen, sondern nur durch entschlossene Reformen für Wachstum und Beschäftigung. Dafür braucht es klare politische Weichenstellungen, eine radikale Entbürokratisierung und eine Senkung der Arbeitskosten auf ein wettbewerbsfähiges Niveau.

Das Kabinett soll den Entwurf am 10. Dezember 2025 beschließen – wir werden weiter berichten.

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