02/27/2023 11:30

In diesem Jahr beginnt die Sommerzeit am Sonntag, 26. März und endet am Sonntag, 29. Oktober. Die Uhr wird im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit am Sonntag, 26. März 2023, um eine Stunde (von 02:00 Uhr auf 03:00 Uhr) vorgestellt und im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit am Sonntag, dem 29. Oktober 2023, um eine Stunde (von 03:00 Uhr auf 02:00 Uhr) zurückgestellt.

Soweit wegen der Einführung der Sommerzeit eine Stunde weniger gearbeitet wird, liegt ein Fall der von keiner Partei zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung nach § 326 Abs. 1 und § 275 Abs. 1 BGB vor, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer weder die Pflicht, noch das Recht hat, die ausgefallene Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten und der Arbeitgeber für die ausgefallene Arbeitszeit kein Entgelt bezahlen muss (vgl. auch BAG vom 11.09.1985 – 7 AZR 276/83 – in DB 1986, 1780 = BB 1986, 1918 = NZA 1986, 785).

Wird in der Nacht zum Sonntag, dem 29. Oktober, eine Stunde länger gearbeitet, weil die Stundenzählung um eine Stunde zurückgestellt wird, so ist diese Zeit einschließlich eines eventuell anfallenden tarifvertraglichen Zuschlags zu vergüten.

Soweit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, die wegfallende bzw. zusätzliche Arbeitsdauer anderweitig zu verteilen (z. B. auf zwei Schichten je halbe Stunde Verkürzung bzw. Verlängerung), ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG zu beachten. Die Mitbestimmung gibt dem Betriebsrat jedoch nicht das Recht, eine Bezahlung der zu Beginn der Sommerzeit ausfallenden Arbeitszeit zu verlangen, denn das Gesetz unterwirft nur die Verteilung der Arbeitszeit der Mitbestimmung.

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