02/27/2023 11:45

Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen bis 31. März 2023 für das vergangene Jahr der Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Beschäftigungsdaten (Anzahl ihrer schwerbehinderten und gleichgestellten Mitarbeiter) anzeigen und bei Nichterreichen der Beschäftigungsquote die Ausgleichsabgabe an die Integrations- und Inklusionsämter zahlen. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Am schnellsten geht es elektronisch. Hierfür ist die kostenfreie Software IW-Elan freigeschaltet. Die Beschäftigungs- und Anzeigepflicht gilt auch für Unternehmen, die im letzten Jahr von Kurzarbeit betroffen waren. Ob und in welchem Umfang im Betrieb kurzgearbeitet wurde, wirkt sich nicht auf die Zahl der zu berücksichtigenden Arbeitsplätze aus.

Um die Anzeige zu erstellen, können Unternehmen und Arbeitgeber die kostenfreie Software IW-Elan nutzen. Diese steht auf der Homepage www.iw-elan.de unter der Rubrik „Download“ zur Verfügung oder kann als CD-ROM unter der Rubrik „Service“ bestellt werden. Seit dem Anzeigejahr 2021 ist die elektronische Anzeige mit IW-Elan noch einfacher: Es ist keine Unterschrift und keine postalische Versendung der „Erklärung zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit“ mehr erforderlich. Sollten Papierformulare benötigt werden, können diese ebenfalls über den genannten Bestellservice angefordert werden. Es ist zu beachten, dass für die Anzeige der Arbeitgeber/-innen ausschließlich die mit IW-Elan erstellten Ausdrucke oder die amtlichen Vordrucke zu verwenden (§ 163 Absatz 6 SGB IX) sind. Formulare, die nicht den amtlichen Vordrucken entsprechen, können nicht erfasst und bearbeitet werden.

Kommen Arbeitgeber der Beschäftigungspflicht nicht (ausreichend) nach, ist eine sogenannte Ausgleichsabgabe zu zahlen. Diese Abgabe wird auf Grundlage der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Falls eine Ausgleichsabgabe gezahlt werden muss, kann diese ebenso über die Software berechnet werden.

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